BetrVG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis - Gesetze im Internet
5(1676)
77 betrvg Dieser Paragraph regelt die Durchführung und Wirkung von Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Er enthält auch Bestimmungen über die Geltendmachung, Kündigung und Überwachung von Betriebsvereinbarungen..
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Tarifverträge gehen Betriebsvereinbarungen in diesen Fällen vor: Allgemeiner Tarifvorbehalt gem. § 77 Abs. 3 BetrVG Wie erwähnt regelt § 77 Abs. 3 BetrVG den Vorrang des Tarifvertrags für das Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen: Mit Arbeitsentgelt sind neben dem Lohn auch Gratifikationen und Prämien gemeint.
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Nach § 77 Absatz 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.