77 betrvg § 77 BetrVG – Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen (1) 1 Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. 2 Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige ....
game 777 app Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen - Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Alle Paragrafen verständlich kommentiert - für Ihre BR-Arbeit!
ole777 Nach § 77 Absatz 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.